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Wie war das Erbrecht für Frauen in Uri im 19. Jahrhundert geregelt?

Im patriarchalischen Erbrecht des Kantons Uri im 19. Jahrhundert gehorchte man dem Prinzip der „Stämme“. Ehefrauen gehörten nicht zum Stamm und erbten beim Tod des Ehemannes standardmässig nichts. Die Absicherung von Witwen erfolgte meist ausschliesslich über das sogenannte Leibgeding (ein lebenslanges Nutzniessungsrecht), um den Unterhalt zu sichern.


Das Erbrecht von Frauen anhand eines recherchierten Beispiels


Meine Urgrossmutter hat in Flüelen als Wirtin ein kleines Hotel geführt. Als sie Witwe mit sieben unmündigen Kindern wurde, fiel die gesamte Erbschaft zurück an ihren Schwiegervater. Nachdem dieser kurze Zeit später ebenfalls verstarb, erbte sie NICHTS. Diese Tatsache hat mich schockiert. Trotzdem führte sie das Hotel weiter. Darum wunderte ich mich: Wie war das möglich, wenn sie nicht die Besitzerin war?


In der Folge ging ich der Frage nach: Wie war das Erbrecht im Kanton Uri im 19. Jahrhundert geregelt?


Das Testament im Gemeindearchiv Flüelen

Das Testament meines Ururgrossvaters fand ich als Abschrift im Gemeindearchiv Flüelen, wo die Akten des Waisenamtes aufbewahrt werden. Es stammt von 1891/92. Darin waren als Erbberechtigte aufgeführt:


1.      Die verheiratete Schwester des Verstorbenen

2.      Die Kinder des Verstorbenen


Ausschnitt aus dem Protokoll des Waisenamtes Flüelen, das die beiden Erbberechtigten erwähnt.
Im Protokoll zur Erbteilung sind nur die Schwester des Verstorbenen und seine Kinder erwähnt. Seine Ehefrau war keine Erbin.

Dann wurden sämtliche Vermögenswerte aufgeführt und unter den beiden Parteien hälftig aufgeteilt. Die Witwe wurde erst ganz zum Schluss in einem kurzen Zusatz erwähnt:


"Laut Angabe dieser Maria (die Tochter des Verstorbenen, resp. Schwester des Ehemannes) hat der Erblasser ihr letztlich den Wunsch geäussert, dass der Frau des Josef Muheim sel., für Dienstleistungen ein Teil von dem geerbten Hausrat zukommen möchte. Gestützt darauf wird derselbe den genannten 2 Frauen überlassen.

Also geschehen!"


Das bedeutet: Bis auf ein paar Stücke aus dem Hausrat des Schwiegervaters hat die Witwe nichts geerbt. Wie konnte sie sich und ihre Kinder versorgen?


Ausschnitt aus dem Protokoll des Waisenamtes Flüelen, in dem der Witwe das Recht auf einen Anteil am Mobiliar gewährt wird.
Im letzten Abschnitt im Protokoll des Waisenamtes Flüelen wird der letzte Wunsch des Schwiegervaters zitiert, seine Schwiegertochter solle einige Stücke seines Mobiliars erhalten.

Schauen wir uns zuerst die rechtliche Situation in der Schweiz im 19. Jahrhundert an.


Wie entwickelte sich das Erbrecht in der Schweiz im 19. Jahrhundert?

Im Jahr 1848 wurde die Schweiz als Bundesstaat gegründet. Zuvor hatte jeder Kanton seine eigenen Gesetze. Nach dem Ende des Sonderbundkrieges wurde in aller Eile eine Verfassung erstellt, die nach deren Annahme für alle Kantone galt.


Es dauerte aber bis zur ersten totalen Verfassungsrevision 1874, bis auch zivilrechtliche Belange einheitlich geregelt wurden. Nun bestand z. B. die Pflicht zur Zivilehe, was Scheidungen auch in katholischen Kantonen ermöglichte.


Das bedeutete jedoch noch immer nicht, dass das Ehe- und Erbrecht in allen Kantonen gleich gehandhabt wurde. Es bestanden weiterhin riesige Unterschiede.


Erst 1912 galt mit der Einführung des Zivilgesetzbuches überall dasselbe Ehe- und Erbrecht.


Das Erbrecht im Kanton Uri – Denken in "Stämmen"

Die Gesetze des Kantons Uri waren sehr stark patriarchalisch. Man dachte in "Stämmen", d. h. die männliche Linie wurde stets als wesentlich angeschaut. Das mag erklären, weshalb in gewissen Stammbäumen nur die Söhne, nicht aber die Töchter, aufgeführt wurden. Die Töchter schieden durch die Heirat aus dem Stamm aus, waren daher für dessen Erhalt nicht wichtig. Man sprach auch immer von den "Stammvätern", die als prägende Figuren innerhalb einer Familie gesehen wurden.


Den Stamm galt es zu erhalten, sei es durch einen Erben, sei es durch Erhalt des Vermögens. Darum wurde die männliche Seite bei einem Todesfall enorm bevorzugt. Die angeheiratete Frau betrachtete man als "nicht zum Stamm gehörig", weshalb sie nichts vom Vermögen erbte, es sei denn, dies wäre durch einen gesonderten Vertrag oder durch ein Testament im Voraus geregelt worden.


Die Pflicht der Witwe zur Selbstversorgung

Die noch junge Witwe hatte sieben unmündige Kinder zu versorgen. Schon vor dem Tod ihres Ehemannes hatte sie in eigener Regie das Hotel des Schwiegervaters geführt. Nun stand sie vor der Herausforderung selbstständig für sich und ihre Familie zu sorgen, auch wenn ihr nichts gehörte.


Die Kinder wurden bevogtet, ihre Erbschaft wurde vom Waisenamt verwaltet. Das bedeutet, dass sie nicht, oder nur sehr beschränkt, darüber verfügen konnte. Von Rechts wegen musste der Waisenvogt für den Erhalt des Vermögens sorgen. Hätte die Witwe ihren Unterhalt nicht bestreiten können, wäre sie ebenfalls bevogtet worden. Sie aber blieb auch nach dem Tod ihres Mannes Wirtin des Hotels.


Ich rätselte lange, wie es meine Urgrossmutter geschafft haben könnte, das Hotel nicht nur zu führen, sondern es um die Jahrhundertwende sogar erheblich zu vergrössern, zu erneuern und sogar zu elektrifizieren. Das musste ein gewagtes Unterfangen gewesen sein!


Werbepostkarte des Hotels der Urgrossmutter von 1901. Zu sehen ist das umgebaute Hotel, die Axenstrasse und der Urner See
Werbepostkarte von 1901 (vom Original abgeändert), die mit "Electrischer Beleuchtung" wirbt. Es handelt sich um eine Montage mit Axenstrasse, dem erweiterten Hotel und dem Anblick des Urner Sees.

Per Zufall stiess ich beim Durchstöbern des Amtsblattes auf den Ausdruck «Leibgeding». Davon hatte ich noch nie etwas gehört.


Was bedeutete das Leibgeding für Witwen in Uri?

Man kann das Leibgeding als Nutzniessungsrecht oder eine Art Leibrente sehen. Es war das Recht, eine fremde Sache zu nutzen, um dadurch den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Es war auf die Lebenszeit der berechtigten Person beschränkt.


Nicht zuletzt bot das Leibgeding die Möglichkeit, bei einem frühzeitigen Tod einen geordneten Generationenwechsel zu gewährleisten und somit das Erbe der Kinder zu schützen.


Meine Urgrossmutter führte das Hotel bis zu ihrem Tod. Danach verkauften es ihre Kinder.


Wie wurden Witwen im 19. Jahrhundert zu Unternehmerinnen?

Ich fand etliche Fälle, in denen Witwen zu Unternehmerinnen wurden. Am häufigsten ist der Fall, dass eine Frau, die zuvor im Betrieb ihres Mannes mitgearbeitet hatte, nach dessen Tod die Leitung übernahm. Andere Witwen eröffneten Pensionen oder Internate. Für tüchtige Frauen bot eine Witwenschaft die Möglichkeit, selbstständig, d. h. ohne männlichen Vogt, ein Unternehmen zu führen.


Der Sohn als "Vormund" der eigenen Mutter

Aus Erzählungen anderer Nachkommen meiner Urgrossmutter hörte ich folgende Anekdote. Ich konnte sie nicht auf ihre Richtigkeit prüfen, aber sie illustriert die aus heutiger Sicht seltsame rechtliche Lage der Frauen im 19. Jahrhundert. Man betrachtete sie als unmündige Wesen ohne Sachverstand.


Als der älteste Sohn volljährig wurde, bekam er Verfügungsgewalt über seinen Erbanteil, der aber durch das Leibgeding seiner Mutter noch gebunden war. Er musste nun als eine Art Stellvertreter für seine Geschwister die Entscheidungen seiner Mutter in der Geschäftsführung billigen.


Zusammenfassung

Im 19. Jahrhundert waren Witwen schlecht gestellt. Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorlag, erbten sie nichts. Durch das Recht, die Hinterlassenschaft für ihren Unterhalt zu nutzen, d. h. durch das so genannte Leibgeding, konnten sie trotzdem den eigenen Unterhalt erwirtschaften. Für manche bot die Witwenschaft die Möglichkeit, selbstständig ein Unternehmen zu führen.


Quellen

Gemeindearchiv Flüelen, Protokoll des Waisenamtes, das Archiv ist nur nach Anmeldung zugänglich: https://flueelen.ch/

Staatsarchiv Uri: https://staur-digitalplattform.ch/; die Bestände des Archivs sind digital abrufbar.


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